Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
UNO-Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948
Präambel
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und
unveräusserlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der
Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in
der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu
Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit
mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt,
in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von
Furcht und Not geniessen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des
Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als
letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu
greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher
Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben
an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der
menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau
erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Forschritt und
bessere Lebensbedingungen in grösserer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit
mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von
grösster Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das gemeinsame
Ideal, das von allen Völkern und Nationen zu erreicht werden soll,
damit jede einzelne Person und alle Organe der Gesellschaft sich
diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch
Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten
zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale
Massnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung
durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die
Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu
gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im
Geist der Geschwisterlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jede Person hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse,
Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger
Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt
oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der
politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes
oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses
unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung
besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jede Person hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden;
Sklaverei und Sklavenhandel sind in all ihren Formen verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jede Person hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne
Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle
haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die
gegen diese Erklärung verstösst, und gegen jede Aufhetzung zu einer
derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jede Person hat Anspruch darauf, von den zuständigen innerstaatlichen
Gerichten wirksam gegen Handlungen geschützt zu werden, durch die
ihre Grundrechte verletzt werden, die ihr nach der Verfassung oder
nach dem Gesetz zustehenen.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des
Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jede Person hat bei der Feststellung ihrer Rechte und Pflichten sowie
bei einer gegen sie erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in
voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches
Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
- Jede Person, die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird,
hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange ihre Schuld
nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem sie alle für ihre
Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäss dem Gesetz
nachgewiesen ist.
- Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder
internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine
schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren
Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine
Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder
Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
Jede Person hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe
oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
- Jede Person hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu
bewegen und ihren Aufenthaltsort frei zu wählen.
- Jede Person hat das Recht, jedes Land, inklusive ihres
eigenen, zu verlassen und in ihr Land zurückzukehren.
Artikel 14
- Jede Person hat das Recht, in anderen Ländern Asyl vor Verfolgung
zu suchen und zu geniessen.
- Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle
einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen
nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die
gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstossen.
Artikel 15
- Jede Person hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
- Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen
noch das Recht versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
- Erwachsene Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf
Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das
Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der
Eheschliessung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche
Rechte.
- Eine Ehe darf nur mit der freien und uneingeschränkten
Zustimmung beider künftigen Ehegatten geschlossen werden.
- Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft
und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
- Jede Person hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft
mit anderen Eigentum innezuhaben.
- Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ihre
Religion oder Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, ihre
Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit
anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst
und Kulthandlungen auszudrücken.
Artikel 19
Jede Person hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie
Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, Meinungen
ungehindert anzuhangen, sowie über Medien jeder Art und ungeachtet
von Landesgrenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu
empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
- Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln
und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen.
- Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
- Jede Person hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen
Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte
Vertreter mitzuwirken.
- Jede Person hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern
in seinem Lande.
- Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität
der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmässige,
nicht manipulierte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer
Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum
Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jede Person hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale
Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Massnahmen und
internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der
Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die
für ihre Würde und die freie Entwicklung ihrer Persönlichkeit
unentbehrlich sind.
Artikel 23
- Jede Person hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf
gerechte und günstige Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor
Arbeitslosigkeit.
- Jede Person, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für
gleiche Arbeit.
- Jede Person, die arbeitet, hat das Recht auf gerechte und
befriedigende Entlöhnung, die ihr und ihrer Familie eine der
menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls
ergänzt durch andere soziale Schutzmassnahmen.
- Jede Person hat das Recht, zum Schutz ihrer Interessen
Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jede Person hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere
auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmässige
bezahlte Ferien.
Artikel 25
- Jede Person hat das Recht auf einen Lebensstandard, der ihr und
ihrer Familie Gesundheit und Wohlergehen gewährleistet, inklusive
Nahrung, Kleidung, Wohnung, medizinische Versorgung und notwendige
soziale Leistungen sowie das Recht auf Sicherheit im
Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Behinderung oder
Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust ihres
Lebensunterhalts durch Umstände, die sie keinen Einfluss hat.
- Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und
Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie aussereheliche, geniessen
den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
- Jede Person hat das Recht auf Bildung. Die Bildung soll
unentgeltlich sein, wenigstens auf der Primar- und Sekundarschulstufe.
Der Grundschulunterricht ist obligatorisch.
Fach- und Berufsausbildung müssen allgemein zugänglich gemacht
werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermassen
entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
- Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen
Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den
Menschenrechten und der grundlegenden Freiheiten ausgerichtet sein.
Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen
Völkern und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und
die Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Erhaltung des Friedens
fördern.
- Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu
wählen, die ihre Kindern erhalten sollen.
Artikel 27
- Jede Person hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft
frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am
wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften
teilzuhaben.
- Jede Person hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen
Interessen, die ihr als Urheber von Werken der Wissenschaft,
Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jede Person hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung,
in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten
voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
- Jede Person hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein
die freie und volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit möglich ist.
- Bei der Ausübung ihrer Rechte und Freiheiten darf jede Person nur
solchen Beschränkungen unterworfen werden, die das Gesetz ausschliesslich
zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und
Freiheiten anderer zu sichern und den gerechtfertigten Anforderungen
der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in
einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
- Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im
Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen
ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf so ausgelegt werden,
dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein
Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu
begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Die hier vorgelegte deutsche Übersetzung der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
hat keinerlei offiziellen Charakter.
Entsprechend dem Geist der AEMR wurde eine geschlechtsneutrale
deutsche Formulierung gesucht, im übrigen lehnt sich diese
Übersetzung möglichst eng an das englische Original an.
Die verwendeten deutschen Begriffe entsprechen der in der Schweiz
geläufigen Ausdrucksweise.
Links
Menschenrechte: Deklarationen
- Eine deutsche Übersetzung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
der Vereinten Nationen ist auf der
United Nations Humanrights Homepage
nicht direkt verlinkt. Es gibt allerdings (leider wechselnde) Webseiten
von UN-Sonderorganisationen, die mehr oder weniger offiziöse
deutsche Übersetzungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
anbieten.
- Europarat (offizielle deutschsprachige Homepage)
- Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949
(bereit gestellt durch:
www.admin.ch = Schweizerische Bundesverwaltung)
- Europäische Menschenrechtskonvention
Die Europäische Menschenrechtskonvention geht in einigen Punkten über
die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hinaus. Insbesondere
verbietet sie die Todesstrafe und ermöglicht jeder in einem Mitgliedland
des Europarates wohnhaften Person, Verletzungen der Menschenrechte vor
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg einzuklagen.
- Kinderrechte
(Einführung von unicef, UNO-Organisation für Kinder)
UN-Konvention über die Rechte des Kindes (pdf)
Nichtstaatliche Organisationen zur Verteidigung der Menschenrechte